ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Die Ansicht, dass eine Wertsicherungsklausel in einem Wohnungsmietvertrag, die eine Anpassung des Mietzinses nach dem VPI vorsieht, weder gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).