MRG: § 12a Abs 1 und 2, § 46a Abs 2
Die Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 1 MRG und die sechsmonatige Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 12a Abs 2 MRG gelten analog im Fall des Mietzinsanhebungsrechts des § 46a Abs 2 MRG (Fünfzehntel-Anhebung gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Geschäftsraummieters bei einem Altmietverhältnis).