1. COVID-19-JuBG: § 2
ABGB: § 5
Die Fortlaufshemmung, die § 2 1. COVID-19-JuBG im Zeitraum von 22. 3. bis 30. 4. 2020 anordnete, ist mit Ablauf des 30. 6. 2023 außer Kraft getreten (§ 12 Abs 1 1. COVID-19-JuBG). Dies bedeutet aber nicht, dass eine gehemmte Frist (hier: dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB) durch das Außerkrafttreten wieder rückwirkend verkürzt wurde.