ABGB: § 859, § 863, § 932 Abs 4, § 967, § 1096 Abs 1
Der Pferdeeinstellungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der verwahrungs-, bestand- und werkvertragliche Elemente enthalten kann.
Wenn der Stallbetreiber die im Pferdeeinstellungsvertrag vereinbarten Leistungen mangelhaft erbringt, hat er Gewähr zu leisten und haftet bei Verschulden für den Mangelschaden. Dem Einsteller kann etwa ein Entgeltminderungsanspruch zustehen. Ob das allgemeine Gewährleistungsrecht oder die bestandrechtliche Sonderbestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB anzuwenden ist, bleibt offen, macht aber weder bei den Anspruchsvoraussetzungen noch beim Anspruchsumfang einen Unterschied.