ABGB: § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9
Das neue Verjährungsrecht für erbrechtliche Ansprüche (§ 1487a ABGB) ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 erworben worden sind, sofern diese nach den bis dahin geltenden Regeln zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers eintritt.