ABGB: § 581, § 719
NO: § 74
§ 74 NO regelt die Zurückstellung einer notariellen letztwilligen Verfügung auf persönliches Verlangen. In analoger bzw sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung kann der Verfügende die Rückstellung einer schriftlichen gerichtlichen letztwilligen Verfügung verlangen. Das Verlangen muss vom Verfügenden persönlich oder von einem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten gestellt werden. Über die Rückstellung ist ein gerichtliches Protokoll anzufertigen.