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Entstehung mehrerer Dienstbarkeiten durch Teilung der herrschenden Liegenschaft

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/416Zak 2024, 234 Heft 12 v. 22.7.2024

ABGB: § 480, § 492, § 844

Mangels abweichender Vereinbarung besteht eine Grunddienstbarkeit (hier: Wegerecht) gem § 844 S 4 ABGB nach Teilung der herrschenden Liegenschaft zugunsten aller Teilstücke fort. Dies bedeutet, dass durch die Teilung mehrere selbstständige Dienstbarkeiten mit demselben Inhalt zugunsten der Teilstücke entstehen.

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