ABGB: § 249 Abs 1
AHG: § 1
Auf die Regelung der Haftung des Erwachsenenvertreters in § 249 Abs 1 ABGB ist die Rsp zur Vorgängerbestimmung (§ 277 ABGB idF vor 2. ErwSchG) übertragbar.
ABGB: § 249 Abs 1
AHG: § 1
Auf die Regelung der Haftung des Erwachsenenvertreters in § 249 Abs 1 ABGB ist die Rsp zur Vorgängerbestimmung (§ 277 ABGB idF vor 2. ErwSchG) übertragbar.