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Frauenberger-Pfeiler, Vom Einfluss des Parteiwillens auf den grenzüberschreitenden Bezug der Streitsache, ecolex 2024/281, 502.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/404Zak 2024, 220 Heft 11 v. 8.7.2024

Nach Auffassung des EuGH (C-566/22 , Inkreal = Zak 2024/75, 43) ist die Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als jenem, in dem beide Vertragsparteien ihren Wohnsitz haben, eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012, auch wenn abgesehen vom vereinbarten Gericht kein Auslandsbezug besteht. Die Autorin leitet aus dieser Vorabentscheidung die Kernaussage ab, dass die Vereinbarung eines ausländischen mitgliedstaatlichen Gerichts und die bei diesem Gericht erfolgte Klageerhebung den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 eröffnen. Aus der bisherigen EuGH-Judikatur zieht sie den Schluss, dass Vergleichbares auch nach Art 26 EuGVVO 2012 (Verfahrenseinlassung) gelten muss. Wenn der Beklagte vor einem unzuständigen Gericht geklagt wird, habe ihm dieses Gericht daher iSd Art 26 und Art 28 EuGVVO 2012 die Möglichkeit zur Verfahrenseinlassung zu geben.

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