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Kein Rückstandsausweis nach § 28 Abs 1a RAO zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/399Zak 2024, 219 Heft 11 v. 8.7.2024

EO: § 1, § 7 Abs 1

RAO: § 28 Abs 1a

Vor Bewilligung der Exekution aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises muss das Exekutionsgericht prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung des Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt war und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den in der ermächtigenden Norm vorgesehenen besonderen Inhaltsanforderungen entspricht.

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