EO: § 1, § 7 Abs 1
RAO: § 28 Abs 1a
Vor Bewilligung der Exekution aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises muss das Exekutionsgericht prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung des Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt war und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den in der ermächtigenden Norm vorgesehenen besonderen Inhaltsanforderungen entspricht.