ZPO: § 84, § 536 Z 3
Gem § 536 Z 3 ZPO müssen in der Rechtsmittelklage (hier: Nichtigkeitsklage) die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Klagefrist ergibt, und die dafür vorhandenen "Beweismittel" angeführt werden. Das Fehlen dieses notwendigen Klageinhalts ist ein verbesserungsfähiger Mangel. Die Zurückweisung der Klage wegen dieses Fehlers setzt daher einen erfolglosen Verbesserungsauftrag voraus.