ZPO: § 210 Abs 1, § 211 Abs 1, § 498 Abs 2
Ein Widerspruch gegen die unrichtige Protokollierung (§ 210 Abs 1 ZPO) muss noch in der Tagsatzung eingelegt werden. Ein verspäteter Widerspruch ist zurückzuweisen.
Ein rechtzeitig erhobener Widerspruch gegen die Protokollierung des Erstgerichts verhindert gem § 211 Abs 1 ZPO die Beweiskraft des Protokolls und löst die in § 498 Abs 2 ZPO vorgesehene Kognitionsbefugnis des Berufungsgerichts aus. Das Erstgericht darf keine den Widerspruch abweisende bzw verwerfende Entscheidung treffen. Wenn jedoch der Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Widerspruch verfehlt abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, liegt kein Widerspruch mit den oben genannten Rechtsfolgen mehr vor.