ABGB: § 1497
ZPO: § 63
Ein Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn der Antrag den anspruchserzeugenden Sachverhalt, das Begehren der beabsichtigten Klage sowie das Rechtsschutzziel einer Sachentscheidung über einen Urteilsantrag deutlich erkennen lässt und die Klage nach Bewilligung des Antrags unverzüglich eingebracht wird.