ZustG: § 22
ZPO: § 292
Die Beweiskraft eines Zustellnachweises kann durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Für den Gegenbeweis reicht es aus, Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung zu erwecken.
ZustG: § 22
ZPO: § 292
Die Beweiskraft eines Zustellnachweises kann durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Für den Gegenbeweis reicht es aus, Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung zu erwecken.