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Schutzzweck des Überholverbots von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/391Zak 2024, 217 Heft 11 v. 8.7.2024

ABGB: § 1311

StVO: § 16 Abs 2 lit a, § 52 lit a Z 4a

Der Schutzzweck einer Straßenverkehrsnorm ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. Welches Motiv die Behörde bei der Verordnung eines konkreten Überholverbots hatte, ist für dessen Schutzzweck nicht maßgeblich.

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