ABGB: § 1311
StVO: § 16 Abs 2 lit a, § 52 lit a Z 4a
Der Schutzzweck einer Straßenverkehrsnorm ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. Welches Motiv die Behörde bei der Verordnung eines konkreten Überholverbots hatte, ist für dessen Schutzzweck nicht maßgeblich.