ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
ZPO: § 273
Wenn der Hersteller des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kfz vom Käufer auf schadenersatzrechtlicher Grundlage auf Ersatz des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird, kann er im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Benützungsentgelt geltend machen. Das Benützungsentgelt wird linear bemessen (tatsächlicher Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch die Gesamtlaufleistung bzw - bei einem Gebrauchtwagen - die Restlaufleistung).