ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
In neuralgischen Pistenbereichen (hier: Einmündung einer Skipiste in eine andere) sind alle Pistenbenützer verpflichtet, sich besonders aufmerksam und vorsichtig zu verhalten.
Die Ansicht, dass das Verschulden der beklagten Skifahrerin gegenüber dem Eigenverschulden des klagenden Skifahrers vernachlässigbar ist und deshalb kein Schadenersatzanspruch besteht, ist bei folgender Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision): Der Kläger wollte die Piste von einer einmündenden Piste aus entgegen der Hauptfahrrichtung überqueren, um zu einer Skihütte zu gelangen. Aufgrund eines groben Aufmerksamkeitsfehlers kollidierte er mit der auf der Piste fahrenden Beklagten. Die Beklagte konnte die Querungsabsicht des Klägers erst kurz vor der Kollision erkennen.