ABGB: § 863, § 1295 Abs 1, § 1299, § 1313a
Bei einer Impfstraße kommt der Behandlungsvertrag über die Impfung (schlüssig) mit der Betreiberin zustande.
Die Betreiberin der Impfstraße (hier: Stadt) hat der geimpften Person aufgrund des Behandlungsvertrags auch dann gem § 1313a ABGB für Fehler des Impfarztes einzustehen, wenn dieser von einem Dritten (hier: Land) beauftragt worden ist.