ABGB: § 934
Nach stRsp können Ansprüche wegen Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte nebeneinander bestehen.
Ein Kaufvertrag über eine Speziessache (hier: Gebrauchtwagen) kann auch dann gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehoben werden, wenn das krasse Wertmissverhältnis bei Vertragsabschluss auf einen in diesem Zeitpunkt bestehenden Mangel zurückzuführen ist.