ABGB (idF vor GRUG): § 932 Abs 4, § 933
Ein höherfrequentes, krachendes oder polterndes Geräusch, das bei einer stärkeren Beschleunigung des Elektroautos von den Antriebswellen ausgeht und nach den Feststellungen einen vernünftigen Fahrzeugbesitzer zum Tausch der Antriebswellen veranlassen würde, ist kein bloß geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB.