ABGB: § 552 Abs 2, § 816
AußStrG: § 161
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers muss mit letztwilliger Verfügung erfolgen. Wenn die letztwillige Verfügung formungültig ist, ist die Einsetzung des Testamentsvollstreckers nicht rechtswirksam.
ABGB: § 552 Abs 2, § 816
AußStrG: § 161
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers muss mit letztwilliger Verfügung erfolgen. Wenn die letztwillige Verfügung formungültig ist, ist die Einsetzung des Testamentsvollstreckers nicht rechtswirksam.