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Rechtsmittelfrist im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/378Zak 2024, 213 Heft 11 v. 8.7.2024

EisbEG: § 24 Abs 1, § 30 Abs 3

WRG: § 117 Abs 6

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 30 Abs 3 EisbEG gilt nur für die Anfechtung der Sachentscheidung über die Enteignungsentschädigung. Bei anderen Beschlüssen im Entschädigungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gem § 24 Abs 1 EisbEG iVm § 46 bzw § 65 AußStrG 14 Tage. Diese Rechtslage gilt gem § 117 Abs 6 S 2 WRG auch im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren.

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