EisbEG: § 24 Abs 1, § 30 Abs 3
WRG: § 117 Abs 6
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 30 Abs 3 EisbEG gilt nur für die Anfechtung der Sachentscheidung über die Enteignungsentschädigung. Bei anderen Beschlüssen im Entschädigungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gem § 24 Abs 1 EisbEG iVm § 46 bzw § 65 AußStrG 14 Tage. Diese Rechtslage gilt gem § 117 Abs 6 S 2 WRG auch im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren.