ABGB: § 231
Wenn der Unterhaltspflichtige als selbstständiger Land- und Forstwirt tätig ist, sind bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch in Geld bewertbare Naturalbezüge sowie Förderungen zu berücksichtigen.
Bei einem Land- und Forstwirt muss zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.