HKÜ: Art 3 lit b, Art 13 Abs 1 lit a
Die Rechtsfolgen des HKÜ knüpfen an die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten (Mit-)Sorgerechts an. Ob es sich bei der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts im Zeitraum vor der Verbringung um eine vom Antragsteller zu beweisende Voraussetzung oder um eine Einwendung mit Beweislast des Antragsgegners handelt, bleibt offen.