In 33 R 45/24s hat sich das OLG Wien der Judikatur angeschlossen, nach der am Zwischenverfahren über die Zurückweisung einer Nebenintervention nur der Intervenient und jene Prozesspartei beteiligt sind, welche die Zurückweisung beantragt hat. Eine Prozesspartei, die sich nicht gegen die Nebenintervenienten gewendet hat, sei nicht legitimiert, den erst- oder zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Nebenintervention nicht zugelassen wurde, mit einem Rechtsmittel anzufechten.