In einem Amtshaftungsprozess nach § 10 Abs 1 Austro Control-Gesetz hat der OGH dem EuGH eine Frage zum Schutzzweck des Art 8 Flugsicherungsdienste-V 550/2004 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll, ob die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz eines Flugunternehmens vor reinen Vermögensschäden aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit der Flugsicherung betrauten Flugsicherungsorganisation dient.