ABGB: § 886
AVRAG: § 2d Abs 2
Auch wenn das Schriftformerfordernis des § 2d Abs 2 AVRAG für Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz primär dem Schutz des Arbeitnehmers dient, ist es in Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer") nur dann erfüllt, wenn die Vereinbarung sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unterschrieben ist. Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot macht die Vereinbarung zur Gänze unwirksam (hier: Unterfertigung nur durch den Arbeitnehmer).