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Keine Bindung an die Beurteilung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung im Erbrechtsverfahren

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/338Zak 2024, 193 Heft 10 v. 17.6.2024

AußStrG: § 42, § 161

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist auf die Beurteilung der Hauptfrage beschränkt und umfasst keine Vorfragenbeurteilungen.

Hauptfrage des Erbrechtsverfahrens ist das (Nicht-)Bestehen des Erbrechts des Erbansprechers aufgrund

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