AußStrG: § 42, § 161
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist auf die Beurteilung der Hauptfrage beschränkt und umfasst keine Vorfragenbeurteilungen.
Hauptfrage des Erbrechtsverfahrens ist das (Nicht-)Bestehen des Erbrechts des Erbansprechers aufgrund