AußStrG: § 45, § 119
Die Funktion des Rechtsbeistandes endet mit Rechtskraft der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
Das Rechtsmittel des Rechtsbeistandes gegen seine Bestellung ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die Rechtsbeistandschaft vor der Entscheidung über das Rechtsmittel geendet hat.