ABGB: § 275 Z 1
Ein Rechtsanwalt kann die Bestellung zum Erwachsenenvertreter gem § 275 Z 1 ABGB ablehnen, wenn er nicht in eine Kammerliste der als Erwachsenenvertreter besonders geeigneten Personen eingetragen ist und die zu besorgenden Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern.