AußStrG: § 128
ABGB: § 243 Abs 1
Nahe Angehörige des Betroffenen haben kein Antragsrecht auf (Um-)Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Sie können solche Maßnahmen nur anregen.
AußStrG: § 128
ABGB: § 243 Abs 1
Nahe Angehörige des Betroffenen haben kein Antragsrecht auf (Um-)Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Sie können solche Maßnahmen nur anregen.