Ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Investitionsgut dem Unternehmen zuordnet, kann grundsätzlich die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer vollständig und sofort abziehen, hat allerdings in der Folge die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl VwGH 20.3.2024, Ra 2022/15/0099, Rn 23).

