§ 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988
Die Rechtslage erfordert beim Verkauf von teilweise umgewidmeten Grundflächen des Altvermögens für die Bestimmung der anzusetzenden Anschaffungskosten eine Aufteilung bzw Zuordnung des erzielten Veräußerungserlöses zu den jeweiligen Teilflächen.

