§ 863 ABGB, § 879 Abs 1 ABGB, § 5 Z 4 GenG, § 29 KSchG, § 29 Abs 2 MRG
Durch ein nicht rückzahlbares Eintrittsgeld iHv EUR 5.000,- wird das dem Genossenschafter hier zwingend zustehende Kündigungsrecht gem § 29 Abs 2 MRG unzulässig erschwert, was aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins (EUR 901,23 brutto) offenkundig ist.

