§ 9 Abs 1 Z 2 MRG, § 9 Abs 2 MRG
Beim Einbau von Klimaanlagen handelt es sich nach wie vor nicht um eine Veränderung, die der „Übung des Verkehrs“ entspricht. Daher kann die Zustimmung des Vermieters zum Einbau einer solchen nicht gerichtlich ersetzt werden.

