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Berichtigung des Ranges eines exekutiven Pfandrechts

RechtsprechungGrundbuchsrechtSenPräsdOGH iR Hon.-Prof. Dr. Johann Höllwerthwobl 2025/72wobl 2025, 253 Heft 6 v. 4.7.2025

§ 104 Abs 3 GBG

Ein angeblich unrichtiger bücherlicher Rang eines exekutiven Pfandrechts kann mangels Einvernehmens der Beteiligten nicht berichtigt werden, wenn sich dadurch die Position des vorrangig eingetragenen Pfandgläubigers für den Fall einer Zwangsversteigerung verschlechtern würde.

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