§ 104 Abs 3 GBG
Ein angeblich unrichtiger bücherlicher Rang eines exekutiven Pfandrechts kann mangels Einvernehmens der Beteiligten nicht berichtigt werden, wenn sich dadurch die Position des vorrangig eingetragenen Pfandgläubigers für den Fall einer Zwangsversteigerung verschlechtern würde.

