§ 1500 ABGB, § 1 Abs 2 BauRG, § 5 Abs 2 BauRG, § 6 Abs 2 BauRG, § 104 Abs 3 GBG
Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte.

