§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG, § 11 FAGG, § 12 Abs 1 FAGG, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG
Entscheidet sich der Auftraggeber nachträglich dazu, vom Ankauf der vom Makler inserierten Wohnungen Abstand zu nehmen, hat er im Ergebnis die Leistungen des Maklers nicht für sich in Anspruch genommen. Hier ist daher die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 11 FAGG nicht rechtsmissbräuchlich.