§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
Die Aufteilung des (Ver)Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft ist grundsätzlich nach der Methode des Sachwertverhältnisses vorzunehmen, wobei jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen ist (vgl etwa VwGH 16.9.2015, Ro 2014/13/0008, mwN).