Bestellt der Werkbesteller das Werk ab (Pkt I.), so wird in der Lehre ganz überwiegend vertreten, dass der Werkunternehmer bereits angeschafftes Material herausgeben muss.1 Die Anrechnung einer „Ersparnis“ iSv § 1168 Satz 1 Halbsatz 2 ABGB hat in diesem Fall zu unterbleiben. Krejci/Böhler2 vertreten außerdem, dass der Werkunternehmer trotz Abbestellung verpflichtet bleibt, „jene Teile des Werks herauszugeben, die er bereits erstellt hat (zB Pläne)“. Kürzlich hat allerdings Kogler3 Bedenken gegen die hL angemeldet. Dieser Beitrag greift die Kritik Koglers kurz auf (Pkt II.) und geht der Frage nach, ob und inwieweit ihr Berechtigung zukommt (Pkt III.).