§ 8 Abs 3 MRG
Eine Haftung nach § 8 Abs 3 MRG setzt einen Eingriff in das Mietrecht voraus, der zumindest in einem Zusammenhang mit der Durchführung von durch den Mieter zu duldenden Arbeiten steht. Nachteile durch bloße Unterlassung, also auch den Verzug mit der Durchführung gebotener Erhaltungsarbeiten, sind davon nicht erfasst.

