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Jahrelange Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Ungemach

RechtsprechungMRGwobl 2025/126wobl 2025, 433 Heft 11 v. 11.12.2025

§ 8 Abs 3 MRG

Eine Haftung nach § 8 Abs 3 MRG setzt einen Eingriff in das Mietrecht voraus, der zumindest in einem Zusammenhang mit der Durchführung von durch den Mieter zu duldenden Arbeiten steht. Nachteile durch bloße Unterlassung, also auch den Verzug mit der Durchführung gebotener Erhaltungsarbeiten, sind davon nicht erfasst.

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