In der E 6 Ob 112/22x1 hatte sich der OGH mit der Verjährung des Anspruchs auf Benützungsentgelt bei titelloser Wohnungsnutzung auseinanderzusetzen. Der 6. Senat gelangt darin zur Anwendung der kurzen Verjährungsfirst, allerdings nicht ohne zu betonen, dass im Anlassfall die Verjährung einer Leistungskondiktion zu beurteilen war. Anderes könnte gelten, wenn das Benützungsentgelt im Rahmen eines Verwendungsanspruchs geschuldet werde. Nach einer neueren Lehrmeinung von Riss soll der Anspruch auf Benützungsentgelt demgegenüber stets innerhalb der kurzen Frist verjähren.2 Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, um die angesprochene Verjährungsfrage näher zu untersuchen und gelangt zu einem nach Fallgruppen differenzierenden Ergebnis, wobei die Grenze zwischen kurzer und langer Frist nicht entlang von Leistungskondition und Verwendungsanspruch verläuft.3

