§ 17 Abs 4 UStG 1994
Ein Antrag für die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss vor Beginn des Veranlagungszeitraums, spätestens aber bei Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.
§ 17 Abs 4 UStG 1994
Ein Antrag für die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss vor Beginn des Veranlagungszeitraums, spätestens aber bei Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.