vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Rückersatz von Ausbildungskosten

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/106wbl 2024, 414 Heft 7 v. 25.7.2024

§ 879 ABGB, § 2 d Abs 1 AVRAG

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Erfolg schuldhaft vereitelt hat. Für das Verschulden ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!