§ 879 ABGB, § 2 d Abs 1 AVRAG
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Erfolg schuldhaft vereitelt hat. Für das Verschulden ist der Arbeitgeber beweispflichtig.