§ 2 AußStrG, § 18 FBG, § 41 GmbHG
Der Geschäftsführer hat gegen die Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen. Die Wirksamkeit des der Anmeldung zugrundeliegenden Beschlusses ist vielmehr im streitigen Verfahren zu klären.