§ 879 Abs 1 ABGB, § 1155 ABGB, § 19 AZG, § 20 AZG
Zeitschulden von Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nicht zurückgefordert oder gegen Ansprüche von Arbeitnehmern verrechnet werden, wenn die Zeitschuld auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seite des Arbeitgebers liegen.