§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
Für die Qualifikation als leitender Angestellter iSd Betriebsverfassungsrechts ist der rechtlich gesicherte Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsversverhältnissen sowie die Ingerenz bei Gehaltsfragen von wesentlicher Bedeutung. Dass diese Entscheidungsbefugnisse für manche Bereiche beschränkt sind, schließt die Eigenschaft als leitender Angestellter nicht aus.