§ 34 Abs 2 lit b VbG
Vertragsbedienstete, die wiederholt auf ihrem Dienstcomputer Steuerdaten von Verwandten auf deren Wunsch hin einsehen, um sie bei Steuererklärungen zu unterstützen oder Daten aus bloßer Neugier abfragen, setzen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.