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Ziviltechnikergesellschaft als GmbH & Co KG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2024/82wbl 2024, 306 Heft 5 v. 28.5.2024

§ 29 Abs 1 ZTG 2019

Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.

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