§ 869 ABGB, § 81 ZPO, § 82 ZPO
Eine Schlichtungsklausel, die nicht festlegt, wie viele Mediatoren von wem und auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll und wie lange dieser dauern soll, bis das Gericht angerufen werden kann, ist vollkommen unbestimmt und daher unwirksam.